Compliance

Umfassendes Programm unterstützt die Einhaltung von Compliance
Compliance beschreibt alle Maßnahmen, die das rechtmäßige Verhalten von Unternehmen, ihrer Leitungsorgane und ihrer Mitarbeiter im Hinblick auf gesetzliche und unternehmensinterne Ge- und Verbote gewährleisten. Mit dem Lufthansa Group-Compliance- Programm sollen die Mitarbeiter und das Unternehmen vor Gesetzesverstößen bewahrt und gleichzeitig darin unterstützt werden, Gesetze richtig anzuwenden.
Das Lufthansa Compliance-Programm setzt sich aus den Bausteinen Competition-, Kapitalmarkt-, Integrity- und Embargo- Compliance zusammen. Über ein Ombudssystem besteht die Möglichkeit, Verdachtsmeldungen im Hinblick auf wirtschaftskriminelle Handlungen oder Verstöße gegen die Compliance-Regelungen abzugeben. Das im Ressort des Vorstands Personal und Recht angesiedelte Corporate Compliance Office entwickelt das Compliance-Programm konzeptionell weiter und führt Schulungen (eLearning und Präsenzschulungen) durch. Die Organisation mit zentralen und (optional) lokalen Compliance-Ausschüssen sowie die Benennung von Compliance-Managern in der gesamten Lufthansa Group soll eine Involvierung der Verantwortlichen sicherstellen und das Bewusstsein für das Compliance-Programm stärken. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats wird halbjährlich über Vorfälle und Fortschritte im Bereich Compliance durch einen Compliance-Bericht informiert.

Ombudssystem
Bei dem Ombudsmann handelt es sich um einen freiberuflich tätigen Anwalt, der kein Angestellter der Lufthansa Group ist. Als neutrale, unabhängige Anlaufstelle nimmt er Hinweise telefonisch oder schriftlich entgegen und leitet diese – soweit der Hinweisgeber dies wünscht – nur in anonymisierter Form zur weiteren Bearbeitung an das Corporate Compliance Office weiter. Die Identität des Hinweisgebers ist hierbei sowohl durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht als auch durch das Zeugnisverweigerungsrecht des Ombudsmanns geschützt. Die Lufthansa Group hat zudem vertraglich auf die Herausgabe von anwaltlichen Unterlagen verzichtet, so dass sie nur dann den Namen des Hinweisgebers erfährt, wenn dieser die Freigabe ausdrücklich erlaubt.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2023  

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